Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Kurzbeschreibung der Maßnahme
Wie eine 2014 veröffentlichte Umfrage der berufundfamilie gGmbH zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ergab, hat sich bis zu diesem Zeitpunkt nur jeder zweite Arbeitgeber mit diesem Thema beschäftigt und weniger als ein Drittel bietet nach eigenen Angaben pflegegerechte Maßnahmen an. Bei der Befragung der Beschäftigten bestätigten nur 17 %, dass ihr Arbeitgeber betriebliche Lösungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege anbietet. Dabei rechnen 69 % der Befragten damit, dass sie künftig einen Angehörigen pflegen werden. Es müssen also personalpolitische Weichen gestellt werden, damit Ihrem Unternehmen die Mitarbeiter und - aufgrund geschlechtspezifischer Rollenverteilung - besonders die Mitarbeiterinnen erhalten bleiben. Denn mit fast drei Vierteln ist der überwiegende Teil pflegender Erwerbstätiger noch immer weiblich.
Durchführung
- Ermitteln Sie die Dringlichkeit in Ihrem Unternehmen und führen Sie eine Bedarfserhebung durch. Auf Seite 18 der Broschüre "servicemappe vereinbarkeit beruf & pflege" finden Sie eine Vorlage für eine solche Befragung.
- Enttabuisieren Sie das Thema, indem Sie zum Beispiel Informationsmaterial zum Thema Pflege anbieten, Informationsveranstaltungen durchführen oder Artikel in der Mitarbeiterzeitung veröffentlichen.
- Bieten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern flexible und pflegesensible Arbeitszeiten (Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten) an. Seit 1. Januar 2015 gilt ein neues Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit garantiert. Beschäftigte in Betrieben mit über 25 Mitarbeiter/innen können demnach ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
- Wenn es gewünscht ist, bieten Sie zur Reduzierung der Arbeitszeit Teilzeitmodelle oder Freistellungen an. Nach dem seit 1. Januar 2015 gültigen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Dieses deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.
- Achten Sie auch bei der Urlaubsplanung, bei betrieblich bedingter Mehrarbeit oder Geschäftsreisen auf die Bedürfnisse pflegender Mitarbeiter/innen.
- Unterstützen Sie pflegende Mitarbeiter/innen durch die Vermittlung externer Unterstützungsdienste wie zum Beispiel regionale Pflege- und Betreuungsdienste, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kurzzeitpflege etc.
- Es besteht die Möglichkeit, Belegplätze in Pflegeheimen für die Kurzzeitpflege anzumieten. Werden die Plätze in Anspruch genommen, kommt die Pflegeversicherung dafür auf. Bleibt der Platz unbelegt, zahlt das Unternehmen den Ausfall teilweise oder vollständig, je nach Vereinbarung.
Ziele der Maßnahme
- Höhere Zufriedenheit, Motivation, Leistungsfähigkeit und Produktivität der Arbeitnehmer/innen.
- Beschäftigte bleiben Ihnen langfristig erhalten.
- Es entstehen weniger Fehlzeiten und krankheitsbedingte Ausfälle.
- Mitarbeiter/innen fühlen sich wertgeschätzt.
- Vermeidung von Zusatzkosten für die Anwerbung und Ausbildung neuer Arbeitskräfte.
- Mit einem Angebot zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege punkten Sie bei der Akquise von Fach- und Nachwuchskräften.
Zielgruppen
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, für die die Pflege Angehöriger bereits ein Thema ist oder in naher Zukunft wird
Beispiel aus der Unternehmenspraxis
- Das Beruf und Pflege-Team bei PFLITSCH
Jan Valenthon, Personalleiter bei PFLITSCH, beantwortet im Interview Fragen zum Thema Beruf und Pflege. Sein Fazit lautet: „Unterstützung von Mitarbeiter/innen führt zu starker Mitarbeiterbindung und einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit.“
Ausführlichere Informationen finden Sie unter folgenden Links
- www.wege-zur-pflege.de
Hrsg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Informationen zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist (Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz etc.)